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Dienstleistungen im Bereich Instandhaltung/ Wartung, Verlagerung von Maschinen, Rohr- und Anlagenbau, Stahl- und Metallbau, Demontage, Umzug und Remontage, Prüfung von Regalen, Leitern/Hebezeugen/Anschlagmitteln

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AGB´s

Allg. Geschäftsbedingungen Michel Industrieservice GmbH, erstellt 01.01.2022


  1.  Allgemeines

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Montagen, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die wir im Auftrag des Kunden an diversen industriellen Anlagen sowie sonstigen Anlagen oder Gegenständen durchführen. Die allgemeinen Montagebedingungen gelten immer, soweit keine anderen von diesen allgemeinen Montagebedingungen abweichenden Bedingungen oder Regelungen, vereinbart wurden.

    • Michel Industrieservice GmbH arbeitet nach dem Wissensstand und Kenntniss, die ihr zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Verfügung stehen.

    • Die genannten Montagebedingungen sind als Anhalt zu werten, die Montageaufnahme wird vorher verbindlich abgestimmt. Schadensersatzpflicht im Falle verspäteter Montageaufnahme ist in jedem Falle ausgeschlossen.

    • Auftragserteilung: Der Auftrag ist erteilt, wenn per Fax, E-Mail oder Post eine schriftliche Zusage mit ausdrücklichem Bezug auf das Angebot bei Michel Industrieservice GmbH eingeht.

Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 30  Tagen ab Erstellung. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.


2. Arbeitsumfang


2.1 Die Tätigkeit unserer Monteure erstreckt sich auf alle Aufgaben, die im Rahmen des Auftrages vereinbart werden.


3. Pflichten Michel Industrieservice GmbH


3.1. Wir verpflichten uns, für eine sorgfältige Auswahl und eine ordnungsgemässe Anleitung unseres Montagepersonals zu sorgen.

Anzahl und Zusammenstellung des Personals obliegt uns.


4. Arbeitszeit


4.1. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Vorbereitung und Durchführung der Montage zu unterstützen, alle uns nicht obliegenden Massnahmen kostenlos zu treffen. Insbesondere übernimmt er unentgeltlich:

– sämtliche für die Montage erforderlichen Vorarbeiten

– die Bereitstellung erforderlicher Bedarfsgegenstände und Stoffe wie: Unterlagen, Dichtungsmaterial, Schmiermittel etc.

4.2. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, er hat am Montageplatz die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4.3. Der Kunde verpflichtet sich fernhin, unsere Montageleiter von bevorstehenden Sicherheitsvorschriften, soweit diese unser

Montagepersonal betreffen zu unterrichten.

4.4. Verstöße unseres Montagepersonales gegen Sicherheitsvorschriften hat der Kunde unverzüglich anzumelden.

4.5. Alle genannten Maßnahmen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass unser Montagepersonal sofort nach Ankunft mit der Montage

beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen kann.

4.6. Abbindungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;

 Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen die als „ vertraulich“ bezeichnet

sind.


5. Hinweispflicht


Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise hat der Auftraggeber der Leitung von Michel Industrieservice GmbH unverzüglich mitteilen.


6. Arbeitszeit


6.1. Da die Dauer der Montagearbeiten wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, sind alle Angaben über die Montagedauer annähernd und unverbindlich.

6.2. Die wöchentliche Arbeitszeit unserer Monteure ist auf 40 Stunden festgesetzt.

6.3. Unseren Monteuren ist jederzeit Gelegenheit gegeben, über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Arbeitszeitverlängerung notwendig sind, alle etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.

6.4. Sofern das Montagepersonal nicht unverzüglich nach Ankunft mit der Montage beginnen kann, sind wir berechtigt zusätzliche Kosten separat in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass Verzögerung oder Unterbrechung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

6.5 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Michel Industrieservice GmbH das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Michel Industrieservice GmbH das Eigentum an verkauften bzw. installierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus Geschäftsverbindungen vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände nur soweit verfügen, als sie im ordnungsgemässen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen. Der Kunde ist verpflichtet, Michel Industrieservice GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde Michel Industrieservice GmbH unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Unternehmer schon jetzt seine Ansprüche an Michel Industrieservice GmbH ab. Michel Industrieservice GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Gegebenenfalls hat der Unternehmer auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts Michel Industrieservice GmbH das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten. Die durch von Michel Industrieservice GmbH getätigte Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.


7. Verrechnungssätze


7.1. Die Montage- und Reparatur-/Instandhaltungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart wurde und es sich um Lohnkosten handelt grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet. Massgebend sind bei Vertragsabschluss die gültigen Stunden- und Verrechnungssätze der Michel Industrieservice GmbH, die individuell lt. Angebot vereinbart wurden.

7.2 Außergewöhnliche- und Zusatzleistungen

Werden besondere oder außergewöhnliche Leistungen erforderlich, so kann die Michel Industrieservice GmbH diese, im Einverständnis und nach Absprache mit dem Besteller im Unterauftrag vergeben und separat in Rechnung stellen. Montageleistungen, die nachträglich erbracht werden, sind zusätzlich zu vergüten.


8. Montagekosten-Rechnung


8.1. In den Montagekosten ist die Bereitstellung des erforderlichen Handwerkzeuges enthalten, nicht jedoch das für die Montage oder die Reparatur sonst erforderliche Material.

8.2. Wir sind berechtigt Montagekosten zu erhöhen, wenn sich die tariflich festgelegten Löhne, Auslösung oder sonstige Kosten erhöhen.

8.3. Die Gefahr für den Transport der Werkzeuge trägt der Kunde, der auch für den Untergang oder die Beschädigung des Montagewerkzeuges am Montageort haftet, es sei denn, dass der Untergang oder die Beschädigung durch uns verursacht wurde.

8.4. Alle Preise oder Kostenvoranschläge verstehen sich ohne die gesetzliche MwSt..

8.5. Wir sind berechtigt, bei länger als einer Woche andauernden Montage- Reparaturarbeiten, Montagekosten wöchentlich abzurechnen und außerdem die voraussichtlichen Montage- und Reparaturkosten ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen, wenn sich der Kunde im Verzug befindet.


9. Tätigkeitsnachweise


9.1. Unsere Monteure füllen täglich Tätigkeitsnachweise aus, die unter anderem Arbeitszeit enthält. Die Tätigkeitsnachweise werden am Ende der Woche von einem Berechtigten des Kundenunternehmers unterschrieben und an unsere Monteure übergeben. Eine Durchschrift erhält der Kunde oder Auftraggeber zur Kontrolle.

9.2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Arbeiten unserer Monteure zu kontrollieren und evt. Beanstandungen noch vor Abschluss der Montagearbeiten an Michel Industrieservice GmbH bekannt zu geben.

9.3. Sollten nach Ansicht des Auftraggebers die Montagearbeiten nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefallen sein, so muss dies auf der Montagebescheinigung vom Kunden festgehalten werden.

9.4. Bemängelt der Kunde oder Auftraggeber die Montagearbeiten nicht, so gelten die Montagearbeiten mit dem Tag der Abreise unseres Montagepersonals als abgenommen, spätestens aber mit der Inbetriebnahme der industriellen Anlage.


10. Haftung


Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns geht die Gefahr auf den Käufer über.

10.1. Wir haften ausschliesslich im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung.

10.2. Mangelfolgeschäden, wie insbesondere entgangener Gewinn durch Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3. Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Daten- und Trägermaterial industrieller Anlagen, beschränkt sich die Haftung der Michel Industrieservice GmbH auf den Materialwert der Datenträger und umfasst nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

10.4. Bei Verletzung der Vertraulichkeit gegenüber dem Kunden oder Auftraggeber haftet Michel Industrieservice GmbH nur, wenn Mitarbeiter von Michel Industrieservice GmbH oder überlassene Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ansprüche gegenüber Mitarbeitern von Michel Industrieservice GmbH bzw. Subunternehmern oder überlassene Arbeitnehmern sind soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.

10.5. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der Michel Industrieservice GmbH.

10.6. Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Kunden oder Auftraggebers zurückzuführen sind.

10.7. Der Kunde oder Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Montageort zu sorgen. Er haftet uns für Personen- und Sachschäden, die sich aus Verletzungen dieser Verpflichtung ergeben.

10.8. Für eine fachgerechte Montage-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit haften wir innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Art, dass auf unser Verschulden beruhende Mängel kostenlos von uns beseitigt werden.

10.9. Die Gewährleistung verlängert sich um den Zeitpunkt während dem infolge unserer Nachbesserungsarbeiten eine Betriebsunterbrechung eintritt, jedoch beschränkt auf die Teile der industriellen Anlage, auf die sich der Mangel bezieht.

10.10.Bei Reparaturkosten beschränkt sich die Haftung auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Wir sind nicht verpflichtet, die industrielle Anlage auf andere Mängel, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder aufheben könnten, zu untersuchen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, begründen keine Mangelhaftung.

10.11. Die Mangelhaftung durch uns entfällt, wenn der Kunde oder Auftraggeber ohne unsere vorherige Zustimmung, Änderungen an industriellen Anlagen selbst vorgenommen hat oder Dritte hat vornehmen lassen. Die Mängelhaftung entfällt auch, wenn sich der Kunde oder Auftraggeber wegen fälliger Verpflichtung der Michel Industrieservice GmbH in Verzug befindet.

10.12. Für die Behandlung von Mängeln ist uns durch den Kunden oder Auftraggeber Zeit und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen, und zwar zur normalen Arbeitszeit.

10.13. Über die vorgenannten Ansprüche kann der Kunde Schadenersatzansprüche nicht geltend machen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere sind irgendwelche, wie auch immer geartete Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, auch aufgrund positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit letztere nicht vorsätzlich erfolgte, ausgeschlossen.

10.14. Sollten für vorgesehene Montagen abweichende Bedingungen entstehen, so bedürfen diese einer schriftlichen Vereinbarung bzw. sind im Auftragstext des Montageauftrages festzuhalten.


11. Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarungen zu ersetzen.


12. Zahlungsbedingungen und Zahlungen


Im Auftrag werden die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers festgelegt. Im Zweifel gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Bei Montage-/Umbau-/ und Stahlbauarbeiten bis zu 10 Werktagen stellt die Michel Industrieservice GmbH die Rechnung nach Abschluss der Ausführung mit. Alle Rechnungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.


13. Abnahme


Die Abnahme der vertraglichen Leistungen der Michel Industrieservice GmbH erfolgt schriftlich auf dem Lieferschein oder Abnahmeprotokoll. Wenn der Besteller ohne ersichtlichen Grund die Endabnahme nicht innerhalb von 14 Tagen abzeichnet, gilt die Abnahme als genehmigt.


14. Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung (Salvatorische Klausel) ein.


15. Vertragsänderungen und Ergänzungen


Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform.


16. Gerichtsstand


Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Als Gerichtsstand ist der Sitz der Michel Industrieservice GmbH – Offenburg benannt. Sollte eine der bevorstehenden Klauseln unwirksam sein, so ist diese durch eine anderslautende Bestimmung zu ersetzen, die im Sinn und Zweck möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten, wenn in diesen Lieferbedingungen keine anderen Regeln getroffen werden, die gesetzlichen Regelungen des BGB, soweit nicht durch gesonderte Vereinbarungen die VOB/B zur Anwendung kommt.

Offenburg, 01.01.2022

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